§ 11 Tierschutzgesetz

§ 11 Tierschutzgesetz

Vor einigen Jahren wurden noch Quarantäneräume gefordert (selbst für Hunde, die ausschließlich aus Deutschland aufgenommen wurden). Diese wurde vom VetAmt überprüft und abgenommen.
Selbst einige Pflegefamilien mussten den § 11 TschG nachweisen (in einigen Bundesländer).
Das waren noch Zeiten … da wurde Tierschutz noch überprüft 😉 und das war auch OK! und sollte auch heute gängige Praxis sein.

Manchmal glaube ich sogar, dass die Behörden keinen Überblick mehr haben. Vereine sprießen doch wir Pilze aus dem Boden. Dass der § 11 bei allen vorhanden ist, wage ich ebenfalls zu bezweifeln.

Heute erhält z.B. ein Großzüchter mit mehr als 50 Zuchthunden den § 11 TschG, wofür ich absolut kein Verständnis habe.

Ach ja, wer hinterfragt z.B., ob eine Gemeinnützig vorliegt?
Viele sind immer noch der Meinung, dass ein „e.V.“ hinter der Vereinsbezeichnung dies beinhaltet, das ist aber nicht so.

Im Besonderen § 11 TSchG Abs.1 (5) und Abs. 8 (5) wo werden die tatsächlich angewandt?

Quelle und weitere Informationen

https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html